Zum Inhalt
maklerboxAlle Rechner →

VPI-Rechner: Indexanpassung der Miete mit MieWeG-Deckel

Berechnen Sie die vertragliche Indexanpassung mit den Monatswerten von Statistik Austria, Ihrer Index-Basis und einer frei wählbaren Schwelle. Zusätzlich zeigt er die gesetzliche Obergrenze nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) zum 1. April.

01 — Betrag & Vertragsindex
z. B. monatlicher Hauptmietzins
€
02 — Zeitraum
Vertrag oder letzte Anpassung

Verfügbare Monatswerte: Jänner 2021 bis August 2026. Wählen Sie dieselbe Basis für beide Monate.

03 — Wertsicherungsklausel
z. B. 0, 3, 5 oder 10 %
%

0 % vergleicht die beiden Monate direkt. Sonst erfolgt eine Anpassung erst bei mehr als der gewählten Schwelle, nach oben oder unten. Der auslösende Monatsindex wird zur neuen Vergleichsbasis.

04 — Gesetzliche Obergrenze (MieWeG)
Anwendungsbereich des MRG
Vollanwendung: Richtwert-, Kategorie- oder angemessener Mietzins
Nur bei der ersten Anpassung nach Abschluss, sonst 12
ErgebnisStand Oktober 2026

Neuer Betrag nach Vertragsmodell

€ 841,14

Schwelle von 5 % überschritten – Anpassung fällig

Ausgangsindex
122,5
Zielindex
132,9
Indexveränderung bis Zielmonat
8,49 %
Für den Betrag verwendeter IndexAugust 2025
128,8
Erhöhung pro Monat
€ 41,14
Erhöhung für zwölf Monate€ 493,68

Gesetzliche Obergrenze · 1. April 2027

Inflation 2026 (VPI 2020)Schätzung aus Jänner bis August 2026
3 %
Höchstens zulässige Anpassung
3 %
Höchstbetrag ab 1. April€ 824,00

Das Vertragsmodell ergibt € 841,14. Zulässig sind höchstens € 824,00; maßgeblich ist der niedrigere Betrag. Der endgültige Wert steht mit dem Dezember-VPI Mitte Jänner 2027 fest. Ohne wirksame Wertsicherungsklausel ist keine Erhöhung möglich. Altverträge mit Übergangsregeln (§ 4 MieWeG) siehe Rechtslage.

Berechnung und Datenhinweise

Die volle Indexveränderung ergäbe € 867,92. Bei einer Schwelle zählt hier der zuletzt auslösende Index; der verbleibende Abstand löst erst nach erneutem Überschreiten eine Anpassung aus.

Der Zeitraum enthält einen vorläufigen Indexwert. Statistik Austria kann ihn mit der nächsten Veröffentlichung revidieren.

1 rechnerische Anpassungsschritte anzeigen

Indexmonat, kein gesetzlicher Wirksamkeitstermin. Beträge ohne Zwischenrundung.

Vertragliche Schwellenüberschreitungen
MonatIndexÄnderungBetrag
August 2025128,85,14 %€ 841,14

Unverbindliche Berechnung, ohne Gewähr.

Nächster SchrittMieten oder kaufen?Vergleichen Sie Ihre Wohnkosten über einen längeren Zeitraum.Vergleichen →
Betrag laut Index€ 841,14

Wie funktioniert die Indexanpassung der Miete?

Eine Wertsicherungsklausel verbindet einen vereinbarten Geldbetrag mit der Entwicklung eines Preisindex. In österreichischen Mietverträgen ist das häufig der Verbraucherpreisindex von Statistik Austria. Er beschreibt die Preisentwicklung eines Warenkorbs privater Haushalte. Steigt der vereinbarte Index, kann sich der gesicherte Betrag erhöhen; bei einer entsprechenden Klausel führt ein Rückgang zu einer Senkung. Eine Indexsteigerung allein schafft jedoch keinen Anspruch auf mehr Miete.

Tragen Sie den tatsächlich wertgesicherten Betrag ein, meist den Hauptmietzins. Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer gehören nicht automatisch zur selben Berechnungsgrundlage. Ausgangsmonat und Ausgangsbetrag müssen zusammenpassen: Nach einer bereits vorgenommenen Anpassung sind deren Betrag und maßgeblicher Indexmonat zu verwenden. Die jährliche Differenz im Ergebnis entspricht zwölf gleichen Monatsdifferenzen und ist keine Berechnung rückwirkender Forderungen.

Die Formel ohne Schwellenwert

Neuer Betrag = Ausgangsbetrag × Zielindex ÷ Ausgangsindex. Die prozentuelle Veränderung ergibt sich aus (Zielindex ÷ Ausgangsindex − 1) × 100. Der Rechner verwendet die amtlich veröffentlichten Indexstände und rundet Geldbeträge auf Cent. Wählen Sie für beide Monate dieselbe Basis: Ein Wert des VPI 2020 darf nicht direkt durch einen Wert des VPI 2015 geteilt werden.

Was bewirkt eine Fünf-Prozent-Schwelle?

Bei einer Schwelle von fünf Prozent bleiben Veränderungen bis einschließlich fünf Prozent zunächst unberücksichtigt. Der Rechner prüft jeden Monat. Sobald der Abstand zur zuletzt maßgeblichen Basis größer ist, berücksichtigt er die gesamte Veränderung und setzt diesen Monatsindex als neue Basis. Das gilt hier symmetrisch für Erhöhungen und Senkungen. Eine bereits ausgelöste Anpassung bleibt deshalb auch dann sichtbar, wenn der Index später wieder sinkt.

Die Schrittliste zeigt dieses Vertragsmodell ohne gesetzliche Terminverschiebung. Zwischenbeträge werden angezeigt, intern aber nicht erneut gerundet. Klauseln mit anderen Rundungsvorgaben, fixen jährlichen Stichtagen oder abweichender Schwellenlogik können andere Ergebnisse liefern. Übernehmen Sie daher die Vereinbarungen Ihres Vertrags und prüfen Sie insbesondere, ob die Klausel wirksam ist.

Rechenbeispiel mit den voreingestellten Werten

Der Ausgangsbetrag beträgt € 800,00, die Basis ist VPI 2020 und der Ausgangsmonat Jänner 2024 mit 122,5 Punkten. Bis August 2026 steigt der Index auf 132,9 Punkte (vorläufig): insgesamt 8,49 %. Ohne Schwelle wären das € 867,92.

Mit der voreingestellten Schwelle von 5 % ist zuletzt August 2025 mit 128,8 Punkten maßgeblich. € 800,00 × 128,8 ÷ 122,5 ergibt € 841,14. Die Differenz beträgt € 41,14 monatlich oder € 493,68 für zwölf Monate. Dieses Beispiel ist eine Vertragsrechnung und keine Bestätigung einer zulässigen Mietzinserhöhung.

Welche Grenzen gelten seit 2025 und 2026?

Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz ließ die für 1. April 2025 vorgesehenen Anpassungen der Richtwerte und Kategoriebeträge entfallen. Daraus folgt kein allgemeines Einfrieren jeder frei vereinbarten Miete. Seit 1. Jänner 2026 gilt das mit dem 5. MILG geschaffene Mieten-Wertsicherungsgesetz, kurz MieWeG.

Das MieWeG erfasst Wohnungshaupt- und Untermieten in der Vollanwendung und Teilanwendung des MRG. Auch ein frei vereinbarter Hauptmietzins in der Teilanwendung kann somit erfasst sein. Erhöhungen sind nur am 1. April möglich und durch ein Modell auf Basis aufeinanderfolgender Jahresdurchschnitte begrenzt. Übersteigt die Jahresinflation drei Prozent, zählt der darüberliegende Teil nur zur Hälfte. Für die erste Anpassung ist grundsätzlich eine zeitanteilige Berechnung vorgesehen; eine günstigere Vertragsregel bleibt maßgeblich.

Bei Verträgen mit MRG-Mietzinsbeschränkungen, typischerweise in der Vollanwendung, ist die Inflation des Jahres 2025 höchstens mit einem Prozent und jene des Jahres 2026 höchstens mit zwei Prozent anzusetzen. Das betrifft die Anpassungen 2026 beziehungsweise 2027. Bei Altverträgen gelten die Übergangsregeln des § 4, weshalb die Begrenzung nicht pauschal aus einem einzelnen Monatsvergleich folgt.

Vollständig vom MRG ausgenommene Verträge fallen nicht unter diese MieWeG-Begrenzung. Für WGG-Verträge bestehen grundsätzlich eigene Regeln; § 13 Abs. 4 WGG ist eine Ausnahme. Der Rechner zeigt die Obergrenze nach § 1 MieWeG für den gewählten 1. April, inklusive Halbierungsregel, Deckel der Vollanwendung, zeitanteiliger erster Anpassung und Rundung auf ganze Cent. Die Übergangsregeln für Altverträge (§ 4 MieWeG) und Mitteilungsfristen berechnet er nicht. Lassen Sie konkrete Erhöhungen anhand Ihres Vertrags prüfen.

Was der Rechner nicht abdeckt

  • Die rechtliche Einordnung einer Wohnung und die Wirksamkeit einer Klausel.
  • Gesetzlich zulässige Hauptmietzinse, Förderungsrecht und Betriebskostenabrechnungen.
  • Nachzahlungen, Verjährung und den Zeitpunkt einer wirksamen Vorschreibung.

Für einen längerfristigen Wohnkostenvergleich verwenden Sie den Mieten-oder-Kaufen-Rechner. Bei einem Wohnungswechsel hilft auch der Maklerprovisions-Rechner.

Aktuelle VPI-Werte

VPI 2020, Gesamtindex. Die Veränderung zum Vorjahresmonat stammt ebenfalls aus der amtlichen Reihe. Quelle: STATISTIK AUSTRIA, CC BY 4.0; Datenabruf 08.10.2026. Aktualisierung mit dem nächsten Datenimport und Deployment.

Die letzten 13 veröffentlichten Monate des VPI 2020
MonatVPI 2020Zum Vorjahr
August 2026vorläufig132,93,2 %
Juli 2026132,22,9 %
Juni 2026132,23,2 %
Mai 2026132,23,8 %
April 2026132,03,4 %
März 2026131,53,2 %
Februar 2026130,02,3 %
Jänner 2026129,02,1 %
Dezember 2025129,83,8 %
November 2025129,44,0 %
Oktober 2025129,04,0 %
September 2025128,54,0 %
August 2025128,84,1 %

Häufige Fragen

Welchen VPI muss ich für meine Miete verwenden?

Maßgeblich ist die im Vertrag vereinbarte Indexreihe, etwa VPI 2015 oder VPI 2020. Beide Vergleichswerte müssen derselben Basis entstammen. Statistik Austria führt ältere Reihen verkettet weiter; die Einführung des VPI 2025 bedeutet keinen automatischen Wechsel Ihrer Vertragsbasis.

Wird bei genau fünf Prozent bereits angepasst?

In diesem Rechner bedeutet eine Fünf-Prozent-Schwelle: erst bei mehr als fünf Prozent Veränderung. Genau fünf Prozent reichen nicht. Der gesamte Anstieg oder Rückgang wird berücksichtigt, und der auslösende Monatsindex wird zur neuen Basis; prüfen Sie den genauen Wortlaut Ihrer Klausel.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei frei vereinbarter Miete?

Seit 1. Jänner 2026 erfasst das MieWeG auch Wohnungsmieten in der Teilanwendung des MRG, selbst wenn die Ausgangsmiete frei vereinbart wurde. Vollständig vom MRG ausgenommene Verträge sind davon zu unterscheiden. Die zusätzlichen Grenzen für die Inflation 2025 und 2026 betreffen Verträge mit MRG-Mietzinsbeschränkungen.

Warum ist der neueste VPI-Wert vorläufig?

Statistik Austria veröffentlicht den jüngsten Monatswert zunächst vorläufig. Mit der Veröffentlichung des Folgemonats wird er grundsätzlich endgültig. Der Rechner kennzeichnet diesen Status aus den offiziellen Monatsmetadaten; eine Schnellschätzung ersetzt keinen veröffentlichten Indexstand.

Ist das Ergebnis die Miete, die ich verlangen darf?

Nicht automatisch. Der Rechner zeigt das vertragliche Indexmodell und die gesetzliche Obergrenze nach MieWeG; maßgeblich ist der niedrigere Betrag. Ob die Klausel wirksam ist und welche Übergangsregeln für Altverträge gelten, ist gesondert zu prüfen. Auch Form und Frist einer Erhöhungsmitteilung können entscheidend sein.

Um wie viel darf ich die Miete am 1. April erhöhen?

Nach dem MieWeG zählt die durchschnittliche Inflation des Vorjahres laut VPI 2020; der Teil über drei Prozent zählt nur zur Hälfte. Für 1. April 2026 ergibt das bei 3,6 Prozent Inflation höchstens 3,3 Prozent. In der Vollanwendung des MRG gelten für 2026 höchstens ein Prozent und für 2027 höchstens zwei Prozent. Die erste Anpassung nach Vertragsabschluss erfolgt zeitanteilig.