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Grunderwerbsteuer-Rechner Österreich

Berechnen Sie Grunderwerbsteuer und Eigentumseintragungsgebühr für einen Kauf, eine Schenkung oder eine Erbschaft in Österreich. Der Rechner trennt Gegenleistung, Grundstückswert, Verkehrswert und Einheitswert und berücksichtigt den Familienkreis.

01 — Erwerb
Art des Erwerbs
Kaufpreis einschließlich übernommener Leistungen
€
Ermittelter Wert, keine automatische Bewertung
€
02 — Grundbuch
ErgebnisStand Oktober 2026

Grunderwerbsteuer

€ 12.250

3,5 % Normaltarif · Steuerbasis € 350.000

Grunderwerbsteuer gesamt
€ 12.250
Grundbuch: EigentumseintragungBasis € 350.000 · 1,1 %, auf volle Euro aufgerundet
€ 3.850
Grundbuch: Eingabengebührje Grundbuchsantrag, seit 1.8.2026
€ 61
Steuer und Grundbuchgebühren€ 16.161

Die Grundbuchgebühren enthalten 61 Euro Eingabengebühr je Antrag. Pfandrecht und Vertragserrichtung sind nicht enthalten.

Rechtliche Hinweise zur Berechnung

Grundbuch und Grunderwerbsteuer haben unterschiedliche Wertbegriffe. Beim gewöhnlichen Kauf wird die Gegenleistung für die Eintragungsgebühr angesetzt; bei außergewöhnlichen Vertragsbedingungen ist diese Grundlage zu prüfen.

Für Grundbuchsanträge, die nach dem 30. Juni 2026 einlangen, gilt die befristete Befreiung nach § 25a GGG nicht mehr. Pfandrecht und Vertragserrichtung sind hier nicht enthalten. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten besondere Regeln.

Unverbindliche Berechnung, ohne Gewähr.

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Grunderwerbsteuer€ 12.250

Welche Steuer fällt beim Grundstückserwerb an?

Die Grunderwerbsteuer betrifft den Erwerb österreichischer Grundstücke. Ein Kauf ist ebenso erfasst wie eine Schenkung oder eine Erbschaft. Für die Höhe sind die Art des Erwerbs, das Verhältnis zwischen Gegenleistung und Grundstückswert und eine mögliche Begünstigung im Familienkreis entscheidend. Dieser Rechner behandelt Grundstücke des Grundvermögens und zeigt die Steuer getrennt von der gerichtlichen Eigentumseintragungsgebühr.

Beim gewöhnlichen entgeltlichen Erwerb beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent. Die Gegenleistung ist meist der Kaufpreis, kann aber zusätzliche Leistungen, übernommene Verpflichtungen oder vorbehaltene Nutzungen enthalten. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG gilt mindestens der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage. Übernehmen Sie daher den für Ihren Erwerb ermittelten Wert, statt Kaufpreis und Grundstückswert ungeprüft gleichzusetzen.

Schenkung und Erbschaft: der Stufentarif

Seit 1. Jänner 2016 gilt bei unentgeltlichen Erwerben grundsätzlich der Stufentarif, auch außerhalb der Familie. Die ersten 250.000 Euro Grundstückswert werden mit 0,5 Prozent besteuert, die nächsten 150.000 Euro mit 2 Prozent und der Anteil über 400.000 Euro mit 3,5 Prozent. Eine höhere Stufe betrifft nur den darüberliegenden Anteil, nicht den gesamten Wert. Der Beleg zeigt jede Stufe einzeln.

Bei einem Grundstückswert von 400.000 Euro ergeben sich daher 1.250 Euro für die erste und 3.000 Euro für die zweite Stufe, zusammen 4.250 Euro. Erwerbe innerhalb von fünf Jahren können nach den gesetzlichen Zusammenrechnungsregeln bereits Tarifstufen verbraucht haben. Der Rechner setzt keine solchen Vorerwerbe voraus. Bei maßgeblichen Werten bis einschließlich 1.100 Euro wird die Bagatellbefreiung berücksichtigt.

Familienkreis und gemischte Übertragungen

Ein Erwerb unter Lebenden im Personenkreis des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG gilt für die Grunderwerbsteuer als unentgeltlich, selbst bei Zahlung eines vollen Kaufpreises. Erfasst sind Ehegatten und eingetragene Partner während der Beziehung oder im Zusammenhang mit deren Auflösung, Lebensgefährten mit bestehendem oder früherem gemeinsamem Hauptwohnsitz, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, Geschwister, Nichten und Neffen.

Außerhalb dieses Kreises gilt eine Gegenleistung bis 30 Prozent des Grundstückswerts als unentgeltlich. Über 30 bis einschließlich 70 Prozent liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor; darüber ist er entgeltlich. Teilentgeltliche Erwerbe müssen in zwei Teile aufgeteilt werden. Für diese Fälle zeigt der Rechner einen Prüfhinweis und keine Steuer oder Gesamtsumme. Bei Schenkungen mit übernommenen Schulden wählen Sie die Eingabe mit Gegenleistung und lassen die Einordnung prüfen.

Grundbuchgebühr: eine andere Bemessungsgrundlage

Die Eigentumseintragung kostet grundsätzlich 1,1 Prozent. Beim gewöhnlichen Kauf wird die Gegenleistung angesetzt, bei unentgeltlichem Erwerb außerhalb der Familie der Verkehrswert des Rechts. Im begünstigten Familienkreis gilt der dreifache Einheitswert, höchstens jedoch 30 Prozent des Werts des einzutragenden Rechts. Diese Obergrenze bezieht sich auf den Verkehrswert nach GGG, nicht automatisch auf den Grundstückswert für die Steuer.

Bei einem Kauf mit höchstens 70 Prozent Gegenleistung setzt der Rechner vorsorglich den eingegebenen Verkehrswert für die Grundbuchgebühr an. Diese Annahme ersetzt nicht die Prüfung außergewöhnlicher oder persönlicher Vertragsverhältnisse nach § 26 Abs. 3 GGG. Steuerliche Entgeltlichkeit und gerichtliche Gebührenbasis sind getrennt zu beurteilen.

Bemessungsgrundlage und Prozentgebühr werden nach § 6 Abs. 2 GGG auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Bei Zahlung durch Abbuchung und Einziehung wird die Eigentumseintragungsgebühr um 30 Euro ermäßigt. Die befristete Befreiung nach § 25a GGG gilt für nach dem 30. Juni 2026 eingelangte Anträge nicht mehr; früher eingelangte Anträge können weiterhin begünstigt sein.

Rechenbeispiel mit den voreingestellten Werten

Sie kaufen außerhalb der Familie um 350.000 Euro; der Grundstückswert beträgt ebenfalls 350.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer beträgt 350.000 × 3,5 Prozent = 12.250 Euro. Die Eintragungsgebühr beträgt 350.000 × 1,1 Prozent = 3.850 Euro, dazu kommen 61 Euro Eingabengebühr für den Grundbuchsantrag. Zusammen ergibt das 16.161 Euro. Zahlt der Vertragserrichter per Abbuchung und Einziehung, sinkt die Eintragungsgebühr um 30 Euro. Weitere Kosten finden Sie im Kaufnebenkosten-Rechner.

Was der Rechner nicht abdeckt

  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Betriebsübertragungen, Stiftungen und Gesellschaftsvorgänge.
  • Vorerwerbe, teilentgeltliche Aufteilungen und die eigenständige Ermittlung der Grundstückswerte.
  • Pfandrechte, Beglaubigungen, Vertragserrichtung und den Zuschlag für Papiereingaben.
  • Maklerkosten und eine Steuer beim späteren Verkauf; dafür stehen der Maklerprovision-Rechner und der ImmoESt-Rechner bereit.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer beim Kauf?

Beim gewöhnlichen entgeltlichen Kauf beträgt sie 3,5 Prozent der Gegenleistung, mindestens aber des Grundstückswerts. Gegenleistung umfasst mehr als den reinen Kaufpreis, etwa bestimmte übernommene Verpflichtungen. Im begünstigten Familienkreis gilt stattdessen der Stufentarif auf den Grundstückswert.

Gilt der Stufentarif nur für Familien?

Nein, seit 1. Jänner 2016 gilt er grundsätzlich für alle unentgeltlichen Erwerbe von Grundstücken des Grundvermögens. Dazu zählen insbesondere Schenkungen und Erbschaften. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie weitere Sonderfälle gelten eigene Regeln.

Wer zählt zum begünstigten Familienkreis?

§ 26a Abs. 1 Z 1 GGG nennt unter anderem Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Nichten und Neffen sowie bestimmte Stief-, Wahl- und Pflegekindbeziehungen. Lebensgefährten müssen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder gehabt haben. Prüfen Sie die konkrete Beziehung anhand des Gesetzes; nicht jede verwandte Person gehört dazu.

Sind Grundstückswert und Einheitswert dasselbe?

Nein, der Grundstückswert ist die für bestimmte Grunderwerbsteuerfälle maßgebliche Bewertung. Der Einheitswert stammt aus dem Einheitswertbescheid und dient unter anderem der begünstigten Grundbuchgebühr im Familienkreis. Ohne eingegebenen Einheitswert bleibt die Gesamtsumme offen; die berechenbare Grunderwerbsteuer wird weiterhin angezeigt. Auch der Verkehrswert nach GGG ist ein eigener Wertbegriff.

Für welche Anträge gilt die befristete Grundbuchgebührenbefreiung?

Für neue Anträge gilt die befristete Befreiung nach § 25a GGG nicht mehr. Maßgeblich war das Einlangen des Grundbuchsantrags vor dem 1. Juli 2026. Begünstigte frühere Anträge können weiterhin unter die damaligen Regeln und Nachweispflichten fallen.