Zum Inhalt
maklerboxAlle Rechner →

ImmoESt-Rechner: Immobilienertragsteuer

Schätzen Sie die Immobilienertragsteuer für einen privaten Verkauf — für Kaufverträge 2026 und ab 1. Jänner 2027, wenn die höheren Pauschalen für Altvermögen gelten. Der Rechner unterscheidet tatsächlichen Gewinn und Altvermögenspauschale und zeigt, wann Befreiungen oder Sonderfälle eine gesonderte Prüfung erfordern.

01 — Privater Verkauf
Kaufvertrag unterzeichnet
Ab 2027 gelten höhere Altvermögen-Pauschalen
€

Bei Erbschaft oder Schenkung: Erwerb des Rechtsvorgängers. Vor 31. März 2002 üblicherweise Altvermögen.

€
Nur noch nicht steuerlich abgesetzte Aufwendungen
€
§ 30c EStG: Nur der betreffende Honoraranteil
€
02 — Umwidmung & frühere Nutzung
03 — Befreiungen bestätigen

Bestätigen Sie nur bei einem begünstigten Eigenheim oder einer Eigentumswohnung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und Sie den Hauptwohnsitz aufgeben. Die zulässige Grundstücksfläche ist gesondert zu prüfen.

ErgebnisStand Oktober 2026

Immobilienertragsteuer (ImmoESt)

€ 38.700

Neuvermögen: tatsächliche Einkünfte · Vertrag 2026

Steuerberechnung

Verkaufserlös gesamt
€ 450.000
Abzugsfähige Kosten
− € 321.000
Steuerpflichtiger GewinnZwischensumme der Steuerberechnung
€ 129.000
ImmoESt 30 % des positiven Gewinns, abgerundet€ 38.700

Was Ihnen bleibt

Verkaufserlös gesamt
€ 450.000
ImmoESt
− € 38.700
Bezahlte Selbstberechnungskosten
− € 1.000
Nettoerlös€ 410.300

Der Nettoerlös berücksichtigt Steuer und Selbstberechnungskosten. Sonstige Verkaufskosten sind nicht enthalten.

Rechtliche Hinweise zur Steuer

Kaufvertrag im Jahr 2026: Für Verträge ab 1. Jänner 2027 steigen die Pauschalen für Altvermögen auf 6 % bzw. 21 % vom Erlös. Alt-/Neuvermögen wird nach der üblichen Zehnjahresfrist zugeordnet. Bei Erbschaft oder Schenkung zählt grundsätzlich der letzte entgeltliche Erwerb des Rechtsvorgängers.

Kein Inflationsabschlag. Verkäufer-Maklerprovision, allgemeine Vertragserrichtung und andere Verkaufskosten sind beim besonderen Steuersatz nicht abziehbar und im Nettoerlös nicht berücksichtigt. Die Regelbesteuerungsoption sowie Verluste benötigen eine eigene steuerliche Prüfung; die Selbstberechnung übernimmt üblicherweise der Vertragserrichter.

Unverbindliche Berechnung, ohne Gewähr.

Nächster SchrittWohnen nach dem Verkauf planenVergleichen Sie die langfristigen Kosten von Miete und Kauf.Mieten oder kaufen →
ImmoESt€ 38.700

Immobilienertragsteuer: Erlös ist nicht Gewinn

Private Grundstücksverkäufe unterliegen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer. Der besondere Steuersatz beträgt 30 Prozent der steuerpflichtigen Einkünfte. Die Bemessungsgrundlage hängt davon ab, ob tatsächliche Anschaffungskosten oder eine Altvermögenspauschale verwendet werden. Der Rechner unterscheidet Kaufverträge im Jahr 2026 und ab 1. Jänner 2027: Für Altvermögen steigt die Pauschale dann von 4,2 auf 6 Prozent des Erlöses, bei Umwidmung von 18 auf 21 Prozent. Entscheidend ist das Veräußerungsgeschäft, nicht die spätere Eintragung im Grundbuch; für Verträge ab 2027 müssen die dann geltenden Pauschalen geprüft werden.

Neuvermögen: tatsächliche Kosten berücksichtigen

Als übliche Abgrenzung gilt: Vor dem 31. März 2002 entgeltlich angeschaffte Grundstücke sind Altvermögen; ab diesem Tag angeschaffte Grundstücke sind Neuvermögen. Rechtlich entscheidet, ob das Grundstück am 31. März 2012 steuerverfangen war. Frühere verlängerte Spekulationsfristen und gemischte Erwerbsvorgänge können abweichen. Bei Schenkung oder Erbschaft ist grundsätzlich der letzte entgeltliche Erwerb des Rechtsvorgängers maßgeblich, nicht der Übertragungstag.

Beim Neuvermögen werden vom Verkaufserlös die Anschaffungskosten einschließlich damaliger Nebenkosten sowie berücksichtigungsfähige Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen abgezogen. Diese Aufwendungen dürfen nicht bereits steuerlich berücksichtigt worden sein. Hinzu kommen die zuordenbaren Kosten der Mitteilung oder Selbstberechnung nach § 30c EStG. Der verbleibende positive Gewinn wird mit 30 Prozent besteuert. Die selbstberechnete Steuer wird auf volle Euro abgerundet.

Eine frühere AfA vermindert die steuerlichen Anschaffungskosten und erhöht dadurch grundsätzlich den Gewinn. Auch bereits abgesetzte Aufwendungen oder steuerfreie Zuschüsse benötigen Anpassungen. Der Rechner berechnet diese Sonderfälle nicht. Allgemeine Verkaufskosten wie Verkäufer-Maklerprovision, Inserate oder gewöhnliche Vertragserrichtung sind beim besonderen Steuersatz nicht abziehbar. Ein Inflationsabschlag wird nicht angesetzt; er ist seit 2016 entfallen.

Rechenbeispiel mit den voreingestellten Werten

Für eine am 1. Jänner 2010 angeschaffte Immobilie tragen Sie 450.000 Euro Verkaufserlös, 300.000 Euro Anschaffungskosten, 20.000 Euro noch nicht abgesetzte Aufwendungen und 1.000 Euro Selbstberechnungskosten ein. Der Gewinn beträgt 450.000 − 300.000 − 20.000 − 1.000 = 129.000 Euro. Davon sind 38.700 Euro ImmoESt zu bezahlen. Nach Steuer und den aktuellen Selbstberechnungskosten verbleiben 410.300 Euro; historische Anschaffungskosten werden für diesen Zahlungsüberschuss nicht nochmals abgezogen.

Altvermögen: 4,2 bzw. 18 Prozent — ab 2027 6 bzw. 21 Prozent des Erlöses

Bei der Pauschale ohne relevante Umwidmung werden 86 Prozent des Erlöses als Anschaffungskosten angenommen. Die verbleibenden 14 Prozent ergeben mit 30 Prozent Steuersatz eine effektive Steuer von 4,2 Prozent des Erlöses. Bei 450.000 Euro sind das 63.000 Euro pauschaler Gewinn und 18.900 Euro Steuer. Tatsächliche Anschaffungs- und Sanierungskosten sowie das Selbstberechnungshonorar mindern diese Pauschale nicht zusätzlich.

Bei einer relevanten erstmaligen Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31. Dezember 1987 werden grundsätzlich nur 40 Prozent als Kosten angenommen. Damit bleiben 60 Prozent Gewinn, die mit 30 Prozent besteuert werden: effektiv 18 Prozent des Erlöses. Für Kaufverträge ab 1. Jänner 2027 sinken die angenommenen Kosten laut Budgetbegleitgesetz 2027–2028 auf 80 bzw. 30 Prozent; die effektive Steuer steigt damit auf 6 bzw. 21 Prozent des Erlöses. Für Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2024 gilt zusätzlich ein Zuschlag von 30 Prozent auf positive Einkünfte des Grund und Bodens, begrenzt durch dessen Erlös. Bebautes und unbebautes Vermögen müssen dabei richtig aufgeteilt werden.

Befreiungen und Optionen prüfen

Die Hauptwohnsitzbefreiung setzt ein begünstigtes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung voraus. Diese müssen seit Anschaffung oder Fertigstellung bis zum Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend Hauptwohnsitz gewesen sein. Der Hauptwohnsitz muss aufgegeben werden. Bestätigen Sie den Schalter erst nach Prüfung aller Voraussetzungen; eine große Grundstücksfläche kann gesondert zu behandeln sein.

Die Herstellerbefreiung erfasst ein selbst hergestelltes Gebäude, soweit es in den letzten zehn Jahren nicht der Einkünfteerzielung diente. Grund und Boden bleiben steuerpflichtig. Deshalb verlangt der Rechner eine belegte Aufteilung. Für Altvermögen kann die Ermittlung mit tatsächlichen Kosten nach § 30 Abs. 5 günstiger sein. Davon zu unterscheiden ist die Regelbesteuerungsoption: Sie ersetzt den besonderen Steuersatz durch den allgemeinen Einkommensteuertarif und braucht Ihre gesamte steuerliche Situation.

Was der Rechner nicht abdeckt

  • Betriebsvermögen, gewerblichen Grundstückshandel und Auslandsfälle.
  • Frühere AfA, Nachversteuerungen abgesetzter Herstellungskosten und Vorsteuerberichtigungen.
  • Gemischte Alt-/Neuvermögensanteile, fehlende Boden-/Gebäudeaufteilungen und Sonderbefreiungen.
  • Verlustausgleich, Regelbesteuerung und Verkäufe vor 2026.
  • Sonstige Verkaufskosten im Nettoerlös. Provisionen schätzt der Maklerprovision-Rechner; den anschließenden Wohnvergleich bietet der Mieten-oder-Kaufen-Rechner.

Häufige Fragen

Lohnt es sich, noch 2026 zu verkaufen?

Bei pauschal besteuertem Altvermögen oft ja: Für einen Erlös von 500.000 Euro fallen bei einem Kaufvertrag im Jahr 2026 effektiv 21.000 Euro ImmoESt an (4,2 Prozent), bei einem Vertrag ab 1. Jänner 2027 30.000 Euro (6 Prozent). Bei umgewidmetem Altvermögen steigt die Steuer von 90.000 auf 105.000 Euro. Maßgeblich ist der Abschluss des Kaufvertrags, nicht die Grundbuchseintragung. Für Neuvermögen und Befreiungen ändert sich nichts; ein überhasteter Verkauf unter Wert kann den Steuervorteil schnell aufzehren.

Sind 4,2 Prozent auf den Gewinn oder den Erlös zu bezahlen?

Bei pauschal besteuertem Altvermögen ohne relevante Umwidmung beträgt die effektive Steuer für Kaufverträge im Jahr 2026 4,2 Prozent des Verkaufserlöses: 14 Prozent des Erlöses gelten als Gewinn und werden mit 30 Prozent besteuert. Für Verträge ab 1. Jänner 2027 gelten 20 Prozent als Gewinn, also effektiv 6 Prozent des Erlöses. Die tatsächlichen Anschaffungskosten werden bei dieser Methode nicht zusätzlich abgezogen.

Welche Steuer gilt bei umgewidmetem Altvermögen?

Bei einer relevanten Umwidmung nach dem 31. Dezember 1987 werden grundsätzlich 60 Prozent des Erlöses als Gewinn angesetzt. Mit 30 Prozent Steuersatz ergibt das 18 Prozent effektive Steuer, nicht 5,4 Prozent. Für Kaufverträge ab 1. Jänner 2027 gelten 70 Prozent als Gewinn, also 21 Prozent des Erlöses. Bei Umwidmungen ab 2025 kann zusätzlich der Umwidmungszuschlag auf den Grund und Boden greifen.

Wann ist der Hauptwohnsitz steuerfrei?

Ein begünstigtes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung muss entweder seit der Anschaffung oder Fertigstellung bis zum Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder mindestens fünf Jahre durchgehend innerhalb der letzten zehn Jahre. Der Hauptwohnsitz muss in beiden Fällen aufgegeben werden. Grundstücksfläche und weitere Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Ist ein selbst gebautes Haus vollständig steuerfrei?

Die Herstellerbefreiung betrifft nur das selbst hergestellte Gebäude, soweit es in den letzten zehn Jahren nicht der Einkünfteerzielung gedient hat. Grund und Boden bleiben grundsätzlich steuerpflichtig. Der Rechner verlangt dafür eine belegte Aufteilung; eine bloße Auswahl des Schalters setzt die Steuer nicht auf null.

Kann ich Verkäuferprovision und Vertragserrichtung abziehen?

Beim besonderen Steuersatz sind solche allgemeinen Verkaufskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abziehbar sind bei der tatsächlichen Einkünfteermittlung insbesondere die Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung nach § 30c EStG. Geben Sie nur den entsprechend zugeordneten Honoraranteil ein; eine Regelbesteuerungsoption kann eine andere Beurteilung erfordern.

Wer berechnet und bezahlt die ImmoESt?

Üblicherweise übernimmt der Vertragserrichter als Parteienvertreter die Selbstberechnung und Abfuhr. Dafür benötigt er die Anschaffungsunterlagen, Belege über berücksichtigungsfähige Aufwendungen und Nachweise für Befreiungen. Der Rechner ersetzt diese Prüfung und die steuerliche Erklärung nicht.